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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §52;Rechtssatz
Voraussetzung für die Versagung der Bewilligung ist, dass Interessen des Landschaftsschutzes verletzt werden, ob also durch die Verwirklichung des Projektes ein Eingriff herbeigeführt würde, der die Landschaft beeinträchtigt, verunstaltet oder schädigt oder aber den Naturgenuss stört. Die Beurteilung dieser Frage setzt wieder eine entsprechende Beschreibung der Landschaft vom ästhetischen Standpunkt oder des durch das Vorhandensein bestimmter Tiere oder Pflanzen (auf die bloße Vorhersehbarkeit oder die Möglichkeit künftiger Besiedlung kommt es nicht an) gegebenen Naturgenusses sowie die fachliche Beurteilung der Eignung des beabsichtigten Eingriffes voraus, die Landschaft oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies ist auch Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Es kommt nicht darauf an, ob eine Grundfläche an sich eine Lebensgrundlage für bestimmte Tiere und Pflanzen darstellt, sondern nur darauf, ob von einem auf gegebene Umstände gestützten Naturgenuss gesprochen werden kann, der eine Störung erfahren würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100115.X04Im RIS seit
28.08.2006Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011