RS Vwgh 1986/11/10 83/10/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Den Parteien ist im Verwaltungsverfahren ein Ablehnungsrecht nicht eingeräumt; sie können die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen führen (Hinweis E 17.9.1959, 1084/58, VwSlg 5049 A/1959).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenAblehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983100008.X02

Im RIS seit

01.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten