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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Den Parteien ist im Verwaltungsverfahren ein Ablehnungsrecht nicht eingeräumt; sie können die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen führen (Hinweis E 17.9.1959, 1084/58, VwSlg 5049 A/1959).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenAblehnung wegen Befangenheit RechtsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983100008.X02Im RIS seit
01.12.2004Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009