RS Vwgh 1986/11/11 86/07/0210

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Veröffentlicht am 11.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen der Manuduktionspflicht den Parteien eines Verwaltungsverfahrens Beweisanträge und denkbare Einwendungen vorzuschlagen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070210.X02

Im RIS seit

14.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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