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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 8. Oktober 2007, GZ. PRB/PEV-496568/06-A07, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zu hg. Zl. 2007/12/0197 protokollierten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er bringt vor, es bestünden keinerlei zwingende Interessen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides rechtfertigten. Rechte Dritter würden nicht berührt. Der sofortige Vollzug der Ruhestandsversetzung wäre aber für ihn infolge der Kürzung seines Ruhegenusses auf 62 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Hinblick auf seine gesetzlichen Sorgepflichten, seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
Er sei für seine 51-jährige Gattin Waltraud sorgepflichtig, welche mit Ablauf dieses Jahres infolge Betriebseinstellung durch ihren bisherigen Arbeitgeber arbeitslos sein werde, womit ihr bisheriger Verdienst von EUR 1.000,-- netto wegfallen werde. Laut dem Ruhegenussbemessungsbescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom 15.11.2007, GZ. PMG/PMT 454943-05, betrage sein Ruhebezug nur EUR 1.150,-- monatlich netto, 14 mal jährlich. Von diesem Einkommen habe er monatliche Aufwendungen von zusammen rund EUR 1.450,-- zu tragen. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
Treibstoff für das KFZ
50,-- EUR
KFZ - Haftpflichtversicherung
45,63 EUR
Lebensversicherung
55,61 EUR
Haushaltsversicherung für die Wohnung
15,--EUR
Monatliche Wohnungsmiete samt Betriebskosten
443,21 EUR
Telefon
10,-- EUR
Strom
25,-- EUR
Rundfunk und Fernsehen
18,50 EUR
Behandlungsbeiträge zur BVA samt Rezeptgebührenabsatz
115,-- EUR
Bekleidung
70,-- EUR
Haushalt
600,-- EUR
1.447,95 EUR
Wie diese Aufstellung zeige, komme er durch die vorzeitige krankheitsbedingte Ruhestandsversetzung und den Arbeitsplatzverlust seiner Ehefrau in eine finanzielle Notlage, der er nur durch eine rigorose Einschränkung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse begegnen könne.
In ihrer Stellungnahme tritt die belangte Behörde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um die nach dieser Bestimmung vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können. Im Antrag muss daher aufgezeigt werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machten (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 9. August 2006, Zl. AW 2006/12/0005).
Nach den Behauptungen des Antragstellers wird seine Ehefrau in Folge Betriebseinstellung ihren Arbeitsplatz verlieren, sodass ihr bisheriger Verdienst von EUR 1.000,-- monatlich wegfallen wird. Der Beschwerdeführer unterlässt es allerdings, darzustellen, welche Ansprüche seine Ehefrau an Arbeitslosengeld oder allenfalls Notstandshilfe haben wird. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer angeführten monatlichen Ausgaben nicht belegt, sodass sie nicht als nachgewiesen gelten können. Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass in einem 2-Personen-Haushalt neben den sonstigen angeführten Kosten noch weitere EUR 600,-- an "Haushaltskosten" entstehen sollten.
Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben EUR 1.150,-- 14 mal jährlich bezieht, ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.341,66. Selbst wenn man nicht berücksichtigte, dass seine Ehefrau monatliche Geldleistungen bezieht, würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schon ausgehend von einem monatlichen Bedarf an "Haushaltskosten" (für Nahrung, Putzmittel, Toiletteartikel, etc.) von EUR 490,-- mit dem bezahlten Ruhegenussbezug ein Auslangen finden.
Da der Beschwerdeführer somit einen mit einer Versetzung in den Ruhestand verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret behauptet und bescheinigt hat, war schon deshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 21. Dezember 2007
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120012.A00Im RIS seit
16.05.2008