RS Vwgh 1986/11/11 86/07/0210

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Veröffentlicht am 11.11.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/02 Forstrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
ForstG 1975 §101;
ForstG 1975;
WildbachverbauungsG 1884 §10;
WildbachverbauungsG 1884 §9;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Weder das WRG noch das ForstG noch das Wildbach- und LawinenverbauungsG kennen eine Verpflichtung des Konsenswerbers zur Herstellung von Schutzmaßnahmen gegen alle durch den Lawinenabgang hervorgerufenen Gefahren. Es steht in der Disposition des Projektwerbers, den Umfang von Schutzmaßnahmen gegen Hochwässer und Lawinenabgänge zu bestimmen, wobei den Behörden kein Ermessen eingeräumt ist, das Projekt zu bewilligen oder nicht. Die Behörde hat bei Bewilligung darauf zu achten, dass durch das Projekt selbst wasserrechtlich geschützte Rechte, insbesondere das Grundeigentum, nicht beeinträchtigt und öffentliche Interessen nicht verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070210.X01

Im RIS seit

14.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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