RS Vwgh 1986/11/11 86/07/0210

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Veröffentlicht am 11.11.1986
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 impl;
WRG 1959 §14;

Rechtssatz

Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung dieses Schutzes. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befassten Behörden überantwortet. (Hinweis auf E vom 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1968)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070210.X04

Im RIS seit

14.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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