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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 impl;Rechtssatz
Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung dieses Schutzes. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befassten Behörden überantwortet. (Hinweis auf E vom 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1968)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070210.X04Im RIS seit
14.06.2005Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013