RS Vwgh 1986/11/12 86/03/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Entscheidet die Behörde (hier: Gemeinderat) über den Antrag des Beschwerdeführers in einer der Rechtskraft fähigen und bindenden Weise (hier: Beschluss), so handelt es sich ungeachtet dessen, dass diese Ausfertigung (hier: Mitteilung des Bürgermeisters an den Antragsteller über den Inhalt des Beschlusses) nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde, um einen Bescheid. Der Qualifikation dieser Ausfertigung als Bescheid steht auch nicht entgegen, dass sie keinen Hinweis auf eine dagegen zulässige Vorstellung und deren Einbringung enthält (Hinweis B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Rechtsmittelbelehrung Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030196.X01

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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