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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Entscheidet die Behörde (hier: Gemeinderat) über den Antrag des Beschwerdeführers in einer der Rechtskraft fähigen und bindenden Weise (hier: Beschluss), so handelt es sich ungeachtet dessen, dass diese Ausfertigung (hier: Mitteilung des Bürgermeisters an den Antragsteller über den Inhalt des Beschlusses) nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde, um einen Bescheid. Der Qualifikation dieser Ausfertigung als Bescheid steht auch nicht entgegen, dass sie keinen Hinweis auf eine dagegen zulässige Vorstellung und deren Einbringung enthält (Hinweis B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Rechtsmittelbelehrung Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030196.X01Im RIS seit
30.08.2005