RS Vwgh 1986/11/12 86/03/0130

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Veröffentlicht am 12.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §1 Abs1;
VVG §1 Abs2;
VVG §1 Abs3;

Rechtssatz

Stellt der Bescheid keinen Leistungsbescheid dar, so ist er keiner Vollstreckung zugänglich. Er kann jedoch die Grundlage für Vollzugsmaßnahmen bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030130.X02

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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