RS Vwgh 1986/11/12 86/03/0118

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Veröffentlicht am 12.11.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Ist im Spruch des Straferkenntnisses dem Namen des Beschuldigten "wohnhaft in XY Nr 1g" beigefügt, so wird dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44 a lit a VStG durch die Bezeichnung "bei seinem Wohnhaus" in örtlicher Hinsicht Rechnung getragen (Hinweis E 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030118.X01

Im RIS seit

04.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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