RS Vwgh 1986/11/12 85/09/0152

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Veröffentlicht am 12.11.1986
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §124 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/09/0049 E 24. November 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Suspendierung muss auf Grund der Vorschriften des BDG 1979 über das "Verfahren vor der Disziplinarkommission" keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, es sei denn, es ist dies zur zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Feststellung des für die Erledigung der Suspendierungssache maßgebenden Sachverhaltes nach den entsprechenden Bestimmungen des AVG 1950 über das Ermittlungsverfahren geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090152.X01

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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