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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/09/0049 E 24. November 1982 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Suspendierung muss auf Grund der Vorschriften des BDG 1979 über das "Verfahren vor der Disziplinarkommission" keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, es sei denn, es ist dies zur zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Feststellung des für die Erledigung der Suspendierungssache maßgebenden Sachverhaltes nach den entsprechenden Bestimmungen des AVG 1950 über das Ermittlungsverfahren geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090152.X01Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017