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Öff Verkehr - EisenbahnNorm
AVG §38Rechtssatz
Das Vorliegen einer Bewilligung nach § 5 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl Nr 27/1974, für das Entfernen von Bäumen ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer notwendigen Enteignung und hindert diese nicht. Die Frage der Erlangung einer solchen Bewilligung stellt auch keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 im Enteignungsverfahren dar (Hinweis E 29.11.1967, 637/65 und E 20.9.1968, 467/66, VwSlg 7406 A/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030054.X02Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019