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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1Stammrechtssatz
Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090050.X01Im RIS seit
13.10.2005