RS Vwgh 1986/11/12 85/09/0152

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Veröffentlicht am 12.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erster Instanz auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht hingewiesen hat und dies zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem § 13 Abs 3 letzter Satz AVG hätte führen müssen, beginnt die Entscheidungsfrist erst mit der Vervollständigung der Berufung, weil erst mit dieser eine Berufungsfrist vorliegt, über die die Behörde materiell entscheiden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090152.X03

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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