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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erster Instanz auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht hingewiesen hat und dies zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem § 13 Abs 3 letzter Satz AVG hätte führen müssen, beginnt die Entscheidungsfrist erst mit der Vervollständigung der Berufung, weil erst mit dieser eine Berufungsfrist vorliegt, über die die Behörde materiell entscheiden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090152.X03Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017