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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bei dem Anspruch auf Anerkennung als Opfer nach § 1 Abs 2 lit g OFG und bei dem Anspruch auf Anerkennung nach § 1 Abs 2 lit c OFG handelt es sich um Ansprüche, die auf einem verschiedenen Rechtsgrund beruhen. Die Behörde ist daher bei ihrer Entscheidung über einen auf § 1 Abs 2 lit c OFG gestützten geltend gemachten Anspruch in keiner Richtung (Hinweis E 2.6.1965, 2177/64) an jenen Sachverhalt gebunden bzw auf jenen Sachverhalt beschränkt, der einer rechtkräftigen Anerkennung als Opfer nach § 1 Abs 2 lit g OFG zugrunde liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090242.X01Im RIS seit
02.11.2005