RS Vwgh 1986/11/12 86/03/0130

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Veröffentlicht am 12.11.1986
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Index

L65000 Jagd Wild
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die biologische Gegebenheit, dass Rotwild, Damwild und Muffelwild lediglich einmal jährlich in der Regel ein Jungtier, selten zwei Jungtiere setzt, ist eine offenkundige Tatsache. Sie bedarf daher keines Beweises.

Schlagworte

Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildarten Haarwild Rotwild Schwarzwild Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030130.X03

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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