RS Vwgh 1986/11/13 86/08/0163

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Veröffentlicht am 13.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1555/63 E 11. November 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages, belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Abweichend E 26.11.1976, 2209/76). (Hier: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Gültigkeit einer Baubewilligung wegen Zeitablauf zu verlängern. Da eine Verlängerung nach der NÖ BauO im Gegensatz zu anderen Bauordnungen unzulässig ist, wurde dieser Antrag als Ansuchen um eine NEUE Baubewilligung gewertet und darüber abgesprochen.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen AllgemeinBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080163.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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