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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T Ölleitung in Österreich Ges.m.b.H. in I, vertreten durch Dr. Klaus Reisch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte KEG in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. Dezember 2001, Zl. 211.560/1- II/C/11-2001, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Rohrleitungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft B, vertreten durch den Obmann JK in J), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Din Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 23. August 2001 wurde der Bringungsgemeinschaft B gemäß § 30 Rohrleitungsgesetz die Genehmigung zur Verlegung des B-Weges und der damit verbundenen Querung der Rohrtrasse der T Ölleitung in Österreich Ges.m.b.H. durch eine Brücke erteilt.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne weder der Bestimmung des § 30 Rohrleitungsgesetz, noch anderen Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes entnommen werden, dass einem nach den Bestimmungen des § 30 Rohrleitungsgesetz durchzuführenden Verfahren außer dem Antragsteller andere Personen in der Rechtsstellung einer Partei beizuziehen seien. Wie sich aus § 3 Rohrleitungsgesetz ergebe, erwerbe ein Unternehmen mit Verleihung der Konzession die Berechtigung, Güter gewerbsmäßig in einer in ihren grundsätzlichen Trassierungsmerkmalen bereits vorherbestimmten Rohrleitungsanlage zu befördern. Aus § 14 Rohrleitungsgesetz ergebe sich die Verpflichtung, die Rohrleitungsanlagen nach den von der Wissenschaft und der Praxis jeweils anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und entsprechend zu betreiben. Letztere Pflicht interessiere in diesem Zusammenhang deshalb, weil die für die Rohrleitungsanlage zuständige Behörde ihrerseits verpflichtet sei, die gänzliche oder teilweise Einstellung der Rohrleitungsanlage zu verfügen, wenn wesentliche Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorlägen (§ 33 Abs. 1 Z. 1 Rohrleitungsgesetz).
Stelle man dem die Bestimmung des § 30 Rohrleitungsgesetz gegenüber, so ergebe sich, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht Dritter, ihre Vorhaben, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes, oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, vom zuständigen Landeshauptmann genehmigen zu lassen und dass dieser die Genehmigung nur erteilen dürfe, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten sei, vorgekehrt worden sei, um die im öffentlichen Interesse geforderte Sicherheit einer Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes gegen aus Vorhaben Dritter resultierenden Beeinflussungen, die vom Rohrleitungsunternehmer kraft der erlangten Konzession alleine nicht abgewehrt werden könnten und deren Abwehr ihm daher nicht aufgetragen werden könne, abzuschirmen.
Es werde daher mit § 30 Rohrleitungsgesetz ein öffentliches Interesse geschützt und es könne deshalb immer nur zur Entscheidung stehen, ob der Schutz dieses Interesses gewährleistet bleibe, wenn eine Genehmigung nach dieser Bestimmung im Einzelfall auf Antrag erteilt werde. Gewiss möge ein Rohrleitungsunternehmen angesichts der ihm auferlegten Pflicht, einen der Betriebsaufnahmebewilligung entsprechenden sicheren Betrieb mit seiner Rohrleitungsanlage zu führen, ein faktisches Interesse daran besitzen, dass die Realisierung von im § 30 Rohrleitungsgesetz angeführten Vorhaben Dritter nicht oder nur nach Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens genehmigt würden. Ein rechtliches Interesse sei ihm aber vom Rohrleitungsgesetz weder ausdrücklich noch dem Inhalt seiner Bestimmungen nach zugestanden, weil die Beachtung öffentlicher Interessen darin der zuständigen Behörde zugeordnet und niemandem ein rechtliches Interesse an der Handhabung des § 30 Rohrleitungsgesetz eingeräumt sei. Es komme daher in einem Verfahren nach § 30 Rohrleitungsgesetz ausschließlich dem Antragsteller Parteistellung zu. Mangels Parteistellung sei die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid nicht legitimiert. Die trotz mangelnder Legitimation erhobene Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2002, B 141/02, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem durch Berufung der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid der Erstbehörde wurde über Anträge in einem Verfahren nach § 30 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, betreffend ein zum Schutz einer Rohrleitungsanlage bewilligungspflichtiges Vorhaben der Bringungsgemeinschaft Bärawaldweg abgesprochen. Von der belangten Behörde war daher lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren Parteistellung zukam; nicht aber, ob ihr Parteistellung in anderen Verfahren nach dem Rohrleitungsgesetz (vgl. § 23 leg. cit. betreffend die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Rohrleitungsanlage) oder nach anderen Bestimmungen zukäme.
§ 30 Rohrleitungsgesetz lautet:
"Bewilligungspflichtige Vorhaben Dritter
§ 30. (1) Zum Schutze von Rohrleitungsanlagen bedürfen Vorhaben Dritter, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem das Vorhaben wirksam werden soll.
(2) Eine nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.
(3) Von der Genehmigung nach Abs. 1 sind Vorhaben im Rahmen von Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, oder der Vorbereitung dieser Einsätze sowie die Errichtung und Erhaltung von Landesbefestigungsanlagen und militärischen Sperrvorsorgen ausgenommen."
Diese Bestimmung regelt die Parteistellung nicht explizit.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles entsprechend den Grundsätzen des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/03/0072).
Im Verfahren nach § 30 Rohrleitungsgesetz ist Aufgabe der Behörde die Prüfung des ihr vom Antragsteller unterbreiteten Vorhabens allein nach dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1988, Zl. 88/18/0026). Kann also ein von einem Dritten vorgesehener Bau die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen, bedarf er einer Bewilligung nach § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz. Die Behörde wird diesbezüglich im öffentlichen Interesse tätig, ohne dass etwa Nachbarn darauf ein Rechtsanspruch zustünde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/03/0072). Da diese Grundsätze auch auf das beschwerdeführende Rohrleitungsunternehmen anzuwenden sind, wird damit ein subjektives öffentliches Recht der Beschwerdeführerin nicht begründet.
Die belangte Behörde hat deshalb die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030286.X00Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008