RS Vwgh 1986/11/13 86/08/0163

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Veröffentlicht am 13.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs2;
AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs1;
AVG §70 Abs3;

Rechtssatz

Die Gegenstände der Wiederaufnahmsbewilligung (Wiederaufnahmsverfügung) und der Sachentscheidung sind voneinander trennbar (Hinweis auf E 30.10.1979, 2795/78). Dass keine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme zulässig ist, bedeutet ein Gleichzeitigkeitsgebot, schließt aber nicht aus, dass der Berufungswerber die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Sachentscheidung beschränken kann, ohne die Gesetzmäßigkeit der Wiederaufnahme selbst in Frage zu stellen. In einem solchen Fall tritt hinsichtlich der Wiederaufnahmsfrage Rechtskraft und diesbezügliche Bindung der Rechtsmittelbehörde ein.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080163.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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