Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Gegenstände der Wiederaufnahmsbewilligung (Wiederaufnahmsverfügung) und der Sachentscheidung sind voneinander trennbar (Hinweis auf E 30.10.1979, 2795/78). Dass keine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme zulässig ist, bedeutet ein Gleichzeitigkeitsgebot, schließt aber nicht aus, dass der Berufungswerber die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Sachentscheidung beschränken kann, ohne die Gesetzmäßigkeit der Wiederaufnahme selbst in Frage zu stellen. In einem solchen Fall tritt hinsichtlich der Wiederaufnahmsfrage Rechtskraft und diesbezügliche Bindung der Rechtsmittelbehörde ein.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080163.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009