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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §235 Abs3;Rechtssatz
Das GEG 1962 sieht - anders als etwa § 236 Abs 3 BAO iVm § 294 BAO und § 235 Abs 3 BAO - die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses in seinem § 9 Abs 2 GEG nicht vor. In dem nicht näher gesetzlich geregelten Verfahren über Nachsichtsanträge sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten. Zu diesen Grundsätzen gehört jedoch nach Auffassung des VwGH nicht der Widerruf eines Nachlasses gem § 9 Abs 2 GEG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160064.X03Im RIS seit
13.11.1986