RS Vwgh 1986/11/13 86/16/0064

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Veröffentlicht am 13.11.1986
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs3;
BAO §236 Abs3;
BAO §294;
GEG §9 Abs2;

Rechtssatz

Das GEG 1962 sieht - anders als etwa § 236 Abs 3 BAO iVm § 294 BAO und § 235 Abs 3 BAO - die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses in seinem § 9 Abs 2 GEG nicht vor. In dem nicht näher gesetzlich geregelten Verfahren über Nachsichtsanträge sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten. Zu diesen Grundsätzen gehört jedoch nach Auffassung des VwGH nicht der Widerruf eines Nachlasses gem § 9 Abs 2 GEG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160064.X03

Im RIS seit

13.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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