RS Vwgh 1986/11/13 85/08/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §35 Abs3;
AVG §10 Abs1 impl;
AVG §10 Abs2 impl;
BAO §83 Abs1 impl;
BAO §83 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1948/73 E 21. Juni 1974 VwSlg 8640 A/1974; RS 1

Stammrechtssatz

In der vom Bevollmächtigten mitgefertigten Bekanntgabe muß die geschehene ÜBERTRAGUNG DER ERFÜLLUNG DER DEM DIENSTGEBER NACH § 33 ASVG und § 34 ASVG OBLIEGENDEN PFLICHTEN auf den nach Name und Anschrift bezeichneten Bevollmächtigten deutlich erklärt werden. Die Vorlage einer vom Dienstgeber ausgestellten Vollmacht, durch welche der sie mitfertigende Bevollmächtigte "bevollmächtigt" wird, des Dienstgebers "Eingaben an die OÖ Gebietskrankenkasse zu unterfertigen", wird diesem Erfordernis nicht gerecht (Vermerk:

Der Bevollmächtigte mag auf Grund ihrer Grundlage berechtigt sein, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem bezeichneten Versicherungsträger abzugeben. Die Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber gem § 33 ASVG und § 34 ASVG obliegenden Pflichten kommt aber darin nicht zum Ausdruck).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080176.X01

Im RIS seit

13.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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