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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §294;Rechtssatz
Der Anspruch auf Rückvergütung nach § 20 GrEStG 1955 entsteht nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, sondern erst nach Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Sein Entstehungsgrund ist also der bescheidmäßige Abspruch iSd § 20 GrEStG 1955, weshalb der Anspruch auf Rückvergütung nach dieser Gesetzesstelle nicht vor der Erlassung des entsprechenden Bescheides entstehen kann. Denn ein Bescheid, durch den die Rückvergütung der GrESt iSd § 20 GrEstG 1955 verfügt wird, ist ein konstitutiver Rechtsakt und wirkt grundsätzlich nur pro futuro. Wenn daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung einer Exekution auf einen Rückvergütungsanspruch iSd § 20 GrEStG 1955 ein die Rückvergütung verfügender Bescheid noch nicht erlassen worden ist, besteht ein solcher Rückvergütungsanspruch (Rückzahlungsanspruch) zu diesem Zeitpunkt nicht. Eine Exekution geht somit ins Leere (Hinweis E 10.12.1968, 527/68 VwSlg 3826 F/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160102.X07Im RIS seit
13.11.1986Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010