RS Vwgh 1986/11/13 86/16/0102

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Veröffentlicht am 13.11.1986
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EO §294;
GrEStG 1955 §20;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Rückvergütung nach § 20 GrEStG 1955 entsteht nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, sondern erst nach Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Sein Entstehungsgrund ist also der bescheidmäßige Abspruch iSd § 20 GrEStG 1955, weshalb der Anspruch auf Rückvergütung nach dieser Gesetzesstelle nicht vor der Erlassung des entsprechenden Bescheides entstehen kann. Denn ein Bescheid, durch den die Rückvergütung der GrESt iSd § 20 GrEstG 1955 verfügt wird, ist ein konstitutiver Rechtsakt und wirkt grundsätzlich nur pro futuro. Wenn daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung einer Exekution auf einen Rückvergütungsanspruch iSd § 20 GrEStG 1955 ein die Rückvergütung verfügender Bescheid noch nicht erlassen worden ist, besteht ein solcher Rückvergütungsanspruch (Rückzahlungsanspruch) zu diesem Zeitpunkt nicht. Eine Exekution geht somit ins Leere (Hinweis E 10.12.1968, 527/68 VwSlg 3826 F/1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160102.X07

Im RIS seit

13.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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