Index
E3R E07204030;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, imBeisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des EK in E, Belgien, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. September 2003, Zl. uvs- 2003/23/094-7, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - soweit mit ihm das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes 2) bestätigt wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, er habe als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma U. Transports Internationaux S.A. in Belgien, am 4. September 2002 um 10.30 Uhr auf der Autobahn A 12, Abfahrt Imst, eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich mit einem den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftkraftfahrzeug veranlasst, ohne dem Fahrer H.P. vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, obwohl jeder Unternehmer, der veranlasse, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten seien, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 zu übergeben habe (Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides).
Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm § 9 Abs. 2 VStG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt.
In der - im Umfang des Spruchpunktes 2 - gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde u.a. geltend, entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG sei die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben. Er werde als "verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" der angeführten Firma belangt und der Täter werde durch den Hinweis auf § 9 Abs. 2 VStG konkretisiert. Gegenständliche Verwaltungsübertretungen habe aber der nach außen zur Vertretung befugte Verantwortliche des Unternehmens zu verantworten.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 VStG) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die belangte Behörde hat der Berufung des Beschwerdeführers im Umfang des Spruchpunktes 2 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Damit hat sie den Spruch dieses Straferkenntnisses auch zum Inhalt des hier in Beschwerde gezogenen Bescheides gemacht.
§ 44a Z. 1 VStG erfordert u.a., dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird.
Im Beschwerdefall wird dem Beschwerdeführer mit dem von der belangten Behörde aufrechterhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt, die Tat als "verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" der U. Transports Internationaux S.A. begangen zu haben. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt jedoch die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 VStG ergibt; sie entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0051, vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0440, und vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0368, uvm).
Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Dezember 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030295.X00Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008