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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §839;Rechtssatz
Seit 1.1.1982 führt die Verweisung des § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 auf § 3 MRK dazu, dass ernste Schäöden des Hauses, zu denen zweifellos Deckenschäden zählen, von der Gemeinschaft un dnicht vom einzuelnen Wohnungseigentümer zu beheben sind, Daraus ergibt sich, dass trotz des bestehenden Wohnungseigentums auch zivilrechtlich alle Miteigentümer für Schöden aufzukommen haben, die als ernste Schäden des Hauses anzusehen sind. Eine mit den anderen Miteigentümern geschlossene Vereinbarung über eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostentragung, gewinnt erst durch die Anmerkung im Grundbuch gem § 19 Abs 3 WEG 1975 Wirkung auch gegen Dritte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050104.X02Im RIS seit
18.09.2002