RS Vwgh 1986/11/18 86/07/0004

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Veröffentlicht am 18.11.1986
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §130;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserbenutzung ist davon auszugehen, dass die getroffenen Vorschreibungen (hier: Nichtüberschreitung des Maßes der Wasserbenutzung) eingehalten werden (Hinweis E 18.9.1984, 84/07/0171). Im übrigen regeln die § 130 ff WRG die Gewässeraufsicht und damit insbesondere die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für die Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070004.X03

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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