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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10 Abs2;Rechtssatz
Bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserbenutzung ist davon auszugehen, dass die getroffenen Vorschreibungen (hier: Nichtüberschreitung des Maßes der Wasserbenutzung) eingehalten werden (Hinweis E 18.9.1984, 84/07/0171). Im übrigen regeln die § 130 ff WRG die Gewässeraufsicht und damit insbesondere die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für die Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070004.X03Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013