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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1956 §9;Rechtssatz
Nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung ist als solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung entschädigt wird, ist, dass die Gesundheitsschädigung - zumindest mit Wahrscheinlichkeit - auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen (Hinweis E 11.3.1966, 900/65, VwSlg 6882 A/1966 und E 26.11.1973, 757/73). Hiebei ist es unerheblich, ob z.B. die Einnahme einer Mahlzeit durch einen Wehrpflichtigen im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang mit Präsenzdienst zum Dienst iSd Wehrgesetzes und der ADV gehört oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090208.X01Im RIS seit
27.10.2005