RS Vwgh 1986/11/19 85/09/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1986
beobachten
merken

Index

43/02 Leistungsrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

HGG 1956 §9;
HGG 1985 §11 Abs1;
HVG §1 Abs1;
HVG §2 Abs1;

Rechtssatz

Nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung ist als solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung entschädigt wird, ist, dass die Gesundheitsschädigung - zumindest mit Wahrscheinlichkeit - auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen (Hinweis E 11.3.1966, 900/65, VwSlg 6882 A/1966 und E 26.11.1973, 757/73). Hiebei ist es unerheblich, ob z.B. die Einnahme einer Mahlzeit durch einen Wehrpflichtigen im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang mit Präsenzdienst zum Dienst iSd Wehrgesetzes und der ADV gehört oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090208.X01

Im RIS seit

27.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten