RS Vwgh 1986/11/19 86/01/0230

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Ein Auftrag zur Behebung eines Mangels wegen fehlerhafter Bezeichnung der belangten Behörde hat dann nicht zu ergehen, wenn für den Gerichtshof erkennbar ist, welcher Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078).

Schlagworte

Mängelbehebung Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010230.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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