Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Ein Auftrag zur Behebung eines Mangels wegen fehlerhafter Bezeichnung der belangten Behörde hat dann nicht zu ergehen, wenn für den Gerichtshof erkennbar ist, welcher Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078).
Schlagworte
Mängelbehebung Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010230.X01Im RIS seit
11.04.2005