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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1956 §9;Rechtssatz
Beißt der Wehrpflichtige bei der Teilnahme an der unentgeltlichen Verpflegung iSd § 9 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956 (nunmehr § 11 Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87), auf ein in dem als Mittagessen verabreichten Linsengericht befindliches Steinchen und erleidet er dadurch eine Fraktur eines Zahnes, so ist bei dem gegebenen Sachverhalt - Einnahme der Mahlzeit im Speisesaal des Militärkommandos - weder ein für den Wehrdienst typisches Ereignis gegeben noch auch kommen für die Dienstleistung eigentümliche Verhältnisse - als solche könnten allenfalls aus der Dienstleistung beim Bundesheer sich ergebende besondere Umstände bei der Beschaffung, Lagerung, Zubereitung und Einnahme der Nahrung angesehen werden - als Ursache für die Gesundheitsschädigung in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090208.X02Im RIS seit
27.10.2005