RS Vwgh 1986/11/19 84/11/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1986
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

InvEG 1969 §1 Abs2;
InvEG 1969 §8;
KO §25 Abs1;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1987, S 218;

Rechtssatz

Dem aus einem Verschulden des Arbeitgebers (Masseverwalters) vorzeitig austretenden Invaliden, der den Kündigungsschutz des § 8 Invalideneinstellungsgesetz genießt, gebührt grundsätzlich nur Kündigungsentschädigung für den Zeitraum, der bei einem nicht diesem Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitnehmer in Betracht käme. Eine weiter gehende Entschädigung gebührt nur dann, wenn der Arbeitgeber (Masseverwalter) den vorzeitigen Austritt nicht nur verschuldet, sondern in der Absicht, den geschützten Arbeitnehmer "hinauszuekeln", provoziert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110238.X07

Im RIS seit

10.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten