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23/01 KonkursordnungNorm
InvEG 1969 §1 Abs2;Beachte
Besprechung in: DRdA 1987, S 218;Rechtssatz
Dem aus einem Verschulden des Arbeitgebers (Masseverwalters) vorzeitig austretenden Invaliden, der den Kündigungsschutz des § 8 Invalideneinstellungsgesetz genießt, gebührt grundsätzlich nur Kündigungsentschädigung für den Zeitraum, der bei einem nicht diesem Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitnehmer in Betracht käme. Eine weiter gehende Entschädigung gebührt nur dann, wenn der Arbeitgeber (Masseverwalter) den vorzeitigen Austritt nicht nur verschuldet, sondern in der Absicht, den geschützten Arbeitnehmer "hinauszuekeln", provoziert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984110238.X07Im RIS seit
10.03.2005