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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1949 §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Eine Auslegung des Begriffes der medizinischen (ärztlichen) Untersuchung in der Richtung, dass das Studium der Krankengeschichte des Geisteskranken und die Befragung eines Angehörigen des Patienten über dessen Verhalten eine diesbezügliche Befragung (Exploration) des Patienten selbst ersetzen kann, steht mit dem allgemeinen Wortsinn des Begriffes "Exploration" in Widerspruch (Hinweis auf Duden, Die Rechtschreibung, Bd. 1, 18. Auflage; Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 3. Aufl. S 255 zum Stichwort "Exploration" und Österr. Wörterbuch, 35. Aufl. S 377) und ist auch mit Sinn und Zweck des § 49 Abs 4 KAG und den dort verankerten, in ihrem Zusammenhang mit den ärzterechtlichen Vorschriften (Hinweis u.a. auf die § 1 Abs 2 Z 2, § 22 Abs 2, § 28 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984) zu sehenden Verpflichtungen des Amtsarztes nicht vereinbar. Da auch der grundrechtlich mitbestimmte Schutzzweck des § 49 Abs 4 KAG eine strenge Auslegung des Begriffes der Untersuchung erfordert, kann bei Einholung der genannten Information anstelle einer Befragung des Patienten selbst durch den zuständigen Amtsarzt von einer dem Gesetz entsprechenden Untersuchung nicht die Rede sein.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010112.X03Im RIS seit
18.05.2004