RS Vwgh 1986/11/19 86/01/0235

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Personen, die um die Weitergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgebenden Umstände an ihren Rechtsvertreter nicht bemüht sind, kann im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden nicht ein nur minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (Hinweis B 27.5.1986, 86/04/0071).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010235.X04

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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