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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32;Rechtssatz
Personen, die um die Weitergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgebenden Umstände an ihren Rechtsvertreter nicht bemüht sind, kann im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden nicht ein nur minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (Hinweis B 27.5.1986, 86/04/0071).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010235.X04Im RIS seit
18.04.2005