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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Aus § 17 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 1 WaffenG folgt, dass eine Person nur dann einen Rechtsanspruch auf Herstellung einer Waffenbesitzkarte hat, wenn sie im Sinne des § 6 Abs 1 WaffenG verlässlich ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 17 Abs 1 WaffenG erfüllt. Liegt eine der im § 17 Abs 1 WaffenG genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu verweigern, eine Ermessensentscheidung sieht diese Bestimmung nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010065.X02Im RIS seit
11.05.2004Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009