RS Vwgh 1986/11/19 84/01/0065

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1967 §17 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 17 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 1 WaffenG folgt, dass eine Person nur dann einen Rechtsanspruch auf Herstellung einer Waffenbesitzkarte hat, wenn sie im Sinne des § 6 Abs 1 WaffenG verlässlich ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 17 Abs 1 WaffenG erfüllt. Liegt eine der im § 17 Abs 1 WaffenG genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu verweigern, eine Ermessensentscheidung sieht diese Bestimmung nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010065.X02

Im RIS seit

11.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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