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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, vertreten durch W K & Partner, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. September 2007, Zl. VwSen-530505/14/Wim/Hu, betreffend Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (kurz: LH) vom 18. November 1980 wurde der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der im Molkereibetrieb in S. anfallenden betrieblichen und häuslichen Abwässer nach biologischer Reinigung in ein unbenanntes Gerinne und weiters in den W.-Bach sowie zur Grundwasserentnahme für die Kläranlage erteilt. Diese Bewilligung wurde befristet bis 31. Dezember 2005.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2003 beantragte die beschwerdeführende Partei die Wiederverleihung dieser wasserrechtlichen Bewilligung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) vom 7. Juni 2004 wurde dieser Antrag auf Grund des fehlenden Standes der Technik der Abwasserreinigungsanlage abgewiesen. Auf Grund einer Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. September 2004 diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurückverwiesen.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der BH vom 26. Juli 2006 das beantragte Wasserrecht wieder verliehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der LH als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2007 wurde der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich Spruchabschnitt I behoben und der diesbezügliche Wiederverleihungsantrag für die Abwassereinleitung vom 14. Juli 2003 abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Betriebsanlage befinde sich im 50 m-Anschlussbereich der Ortskanalisation S. Vom bei der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2006 anwesenden Vertreter des Abwasserverbandes W. sei ausgeführt worden, dass das Abwasser der Molkerei derzeit fachgemäß übernommen werden könnte. Von der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei auch festgestellt worden, dass ein Anschluss an die Ortskanalisation sowie die Ableitung der anfallenden Abwässer zu den Anlagen des Abwasserverbandes W. technisch möglich sei. Bei der Bemessung des Abwasserpumpwerkes der Marktgemeinde S. sei bereits die Abwassermenge der Molkerei mitberücksichtigt. Weiters sei die Ableitung über die betroffenen Ortskanäle hydraulisch möglich. Vom Vertreter des Abwasserverbandes sei jedoch ausgeführt worden, die Marktgemeinde S. besitze derzeit keinen so hohen Einleitungskonsens, dass die Molkereiabwässer inkludiert werden könnten. Sollte die Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt um Erhöhung ihres Konsenses ansuchen, könne seitens des Abwasserverbandes W. nicht garantiert werden, dass dies im gewünschten Umfang möglich sei.
Im Antrag auf Wiederverleihung bzw. den dazu angeschlossenen Projektsunterlagen sei für den Zulaufkonsens anstelle des in der ursprünglichen Bewilligung aus dem Jahre 1980 festgelegten Spitzenkonsenses einer maximalen Zulauffracht von 280 kg/d BSB5 dieser Wert nur im Wochenmittel beantragt und auch genehmigt worden. Bei dieser Abänderung der Zulauffracht handle es sich um eine Konsenserhöhung. Durch den Wegfall der täglich nach oben hin festgesetzten Zulauffracht durch die bloße Vorschreibung eines Wochenmittels könnten der Kläranlage an einzelnen Tagen weitaus höhere Abwasserfrachten zugeführt werden, wenn nur das Wochenmittel eingehalten werde. Dies stelle eindeutig eine Änderung und zwar eine Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung dar, welche gemäß den §§ 9, 11 und 21 Abs. 5 WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege. Somit sei schon aus diesem Grund keine Wiederverleihung möglich.
Sofern die beschwerdeführende Partei technische und/oder wirtschaftliche Gründe für die Ablehnung eines Kanalanschlusses anführe (bereits geleistete Investitionen und die nicht mögliche Trennung der häuslichen Abwässer im Rahmen des innerbetrieblichen Mischwassersystems) müsse dem entgegengehalten werden, dass die Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der gutachterlichen Stellungnahme darauf hingewiesen habe, dass eine Trennung natürlich einen wirtschaftlichen Aufwand auf Grund diverser Umbaumaßnahmen bedinge (und damit auch grundsätzlich möglich sei), jedoch auch die Optimierung (inklusive zusätzlichem Personal) und die Sanierungsmaßnahmen an der bestehenden Kläranlage der Molkerei, die zum Fortbestand der Anlage erforderlichen wären, einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würden (noch verschärft bei einer eventuell rechtlich gebotenen Beurteilung der Einwirkung direkt beim W. Bach). Eine in diesem Zusammenhang angeregte Kostenvergleichsrechnung sei von der beschwerdeführenden Partei bisher nicht erbracht worden.
Darüber hinaus sei auch von der Marktgemeinde S. schon im Wiederverleihungsverfahren gefordert worden, dass innerbetrieblich eine klar nachvollziehbare Trennung der Reinwasser- und Schmutzwasserkanalisation erfolge und dauerhaft erhalten werde, damit Störfälle, wie sie in früheren Zeiten aufgetreten seien, hintan gehalten werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher u. a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Die beschwerdeführende Partei führt zu diesem Antrag insbesondere aus, es bestehe durch die Abweisung des Wiederverleihungsantrages mangels aufrechter Bewilligung ein konsensloser Zustand für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Abwassereinleitung in das offene Wiesengerinne und in weiterer Folge in den W.-Bach. Da auch der Anschluss bzw. die Einleitung der Abwässer in die Ortskanalisation der Marktgemeinde S. faktisch auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht möglich sei, würde dies im Endergebnis die sofortige Einstellung der weiteren Milchverarbeitung durch die beschwerdeführende Partei und damit einhergehend einen Produktionsstopp bewirken. Dies gefährde mit einem Schlag die weitere wirtschaftliche Existenz des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei. Damit sei klar, dass für die beschwerdeführende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei.
Auch die seitens der beschwerdeführenden Partei bereits vorgenommenen Investitionen zur Optimierung des Betriebes der eigenen Kläranlage wären diesfalls zur Gänze frustrierte Aufwendungen.
Die belangte Behörde erstattete zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Äußerung. Es stehe nach Rücksprache bzw. Beteiligung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse der Reinhaltung der Gewässer gemäß § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 entgegen. Es werde die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 21. Dezember 2007 beigelegt. Die belangte Behörde erhebe diese Ausführungen auch inhaltlich zu ihrer Stellungnahme.
In dieser Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 21. Dezember 2007 wird u.a. ausgeführt, eine Einleitung in die Ortskanalisation der Marktgemeinde S. sei bei Schaffung der Voraussetzungen durch die Gemeinde sehr wohl möglich und könne nach den Ausführungen des Vertreters des Abwasserverbandes zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr garantiert werden. Bereits derzeit werde der eingeräumte Konsens des Abwasserverbandes beinahe ausgeschöpft. Bei weiterer Ansiedlung von abwasserintensiven Betrieben sei eine Einleitung der Abwässer des Betriebes der beschwerdeführenden Partei erst nach Ausbau der Kläranlage möglich. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der Anschluss an die Ortskanalisation seitens der beschwerdeführenden Partei und der Gemeinde zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter verfolgt werden und es bestünde die Gefahr, dass diese wasserwirtschaftlich sinnvollste Lösung zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur noch eingeschränkt realisiert werden könnte.
Eine überschlägige Mischberechnung zeige, dass bei Einleitung in den Wiesengraben unter Zugrundelegung der zur Wiederverleihung beantragten Konsenswerte sowie der angeführten (maximalen) Verdünnungsverhältnisse eine Überschreitung der gültigen Immissionsrichtlinie um das zwei- bis dreifache gegeben sei. Der Parameter Ammonium sei auch in der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer geregelt und dürfte bei einem angenommenen pH-Wert von 7,5 bis 8 und einer Temperatur von 20( C in einem Wasserkörper zwischen 0,4 und 0,8 mg/l betragen. Somit lägen diese zwingend einzuhaltenden Maximalwerte ebenfalls weit unter den rund 1,76 mg/l NH4-N, die sich bei Ausschöpfung des Konsenses ergeben würden.
Es sei daher davon auszugehen, dass bei Ausschöpfung des beantragten Konsenses die in der gültigen Immissionsrichtlinie sowie in der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer geregelten Grenzwerte nicht vollständig und dauerhaft eingehalten würden und eine wesentliche Beeinträchtigung des Wiesengrabens vorliege. Auf Grund dieser - nunmehr neu zu beurteilenden - Situation sei das Vorhaben nicht bewilligungsfähig und liege es im zwingenden öffentliche Interesse, eine Sanierung des Zustandes herzustellen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde legte unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 21. Dezember 2007 in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise in Bezug auf die durch die Erstbehörde im Bescheid vom 26. Juli 2006 vorgenommene Konsenserweiterung dar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen (Reinhaltung der Gewässer nach § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959) entgegenstehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. Jänner 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007070068.A00Im RIS seit
16.05.2008