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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §17 Abs1;Rechtssatz
Es bedeutet keinesfalls eine Rechtswidrigkeit, wenn die Behörde bei Handhabung des § 17 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 WaffenG im Interesse der Allgemeinheit, nicht weniger aber im Interesse und zum Schutz des Antragstellers selbst einen strengen Maßstab anlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010065.X05Im RIS seit
11.05.2004Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009