RS Vwgh 1986/11/19 86/01/0230

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art112;
B-VG Art118 Abs5;
WStV 1968 §114;
WStV 1968 §99;

Rechtssatz

Aus der Wiener Stadtverfassung ergibt sich, dass der Berufungssenat in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Gemeinderat in der Weise untersteht, dass dem Gemeinderat sowohl das Weisungsrecht als auch das Aufsichtsrecht zukommt (Hinweis B VS 24.4.1986, 85/02/0281). Dieses aus der landesverfassungsgesetzlichen Rechtslage abgeleitete Ergebnis stimmt mit der bundesverfassungsgesetzlichen Regelung insofern überein, als sich aus Art 118 Abs 5 iVm Art 112 B-VG, wonach alle Organe der Gemeinde Wien für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich sind, ergibt, dass der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010230.X02

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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