RS Vwgh 1986/11/19 85/11/0288

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1497;
IESG §1 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Verfahren nach dem IESG ist im Unterschied zum Zivilprozess auf die Verjährung eines privatrechtlichen Anspruches im Sinne des § 1 Abs 2 IESG von Amts wegen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 22.3.1983, 82/17/0012); auch wenn der Arbeitgeber (Masseverwalter) in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 6 IESG auf die Verjährung nicht verweist, sie in allfälligen gerichtlichen Verfahren nicht eingewendet hat oder - wie im Falle eines Anerkenntnisses einer verjährten Forderung - gar nicht einwenden konnte bzw kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110288.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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