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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1497;Rechtssatz
Im Verfahren nach dem IESG ist im Unterschied zum Zivilprozess auf die Verjährung eines privatrechtlichen Anspruches im Sinne des § 1 Abs 2 IESG von Amts wegen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 22.3.1983, 82/17/0012); auch wenn der Arbeitgeber (Masseverwalter) in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 6 IESG auf die Verjährung nicht verweist, sie in allfälligen gerichtlichen Verfahren nicht eingewendet hat oder - wie im Falle eines Anerkenntnisses einer verjährten Forderung - gar nicht einwenden konnte bzw kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110288.X01Im RIS seit
11.07.2001