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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Wenn der Bf im Rechtsmittelschriftsatz eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht eine Entscheidung der den Mandatsbescheid erlassenden Behörde, sondern eine solche der belangten Behörde als Berufungsbehörde begehrt hat, die belangte Behörde ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes, und als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel zu Recht nicht als Vorstellung, sondern als Berufung gewertet und zurückgewiesen. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Vorstellung kommt rechtlich nicht in Betracht (Hinweis E 24.4.1985, 85/11/0035; E 22.1.1986, 85/11/0257).
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110151.X01Im RIS seit
05.01.2006