RS Vwgh 1986/11/19 86/11/0151

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wenn der Bf im Rechtsmittelschriftsatz eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht eine Entscheidung der den Mandatsbescheid erlassenden Behörde, sondern eine solche der belangten Behörde als Berufungsbehörde begehrt hat, die belangte Behörde ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes, und als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel zu Recht nicht als Vorstellung, sondern als Berufung gewertet und zurückgewiesen. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Vorstellung kommt rechtlich nicht in Betracht (Hinweis E 24.4.1985, 85/11/0035; E 22.1.1986, 85/11/0257).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110151.X01

Im RIS seit

05.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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