TE Vwgh Beschluss 2008/1/8 AW 2007/07/0067

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Veröffentlicht am 08.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §33;
AWG 2002 §35 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch S und H-M Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. April 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0053- VI/6/2006, betreffend Maßnahme nach § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. April 2006 wurde der Antragstellerin aufgetragen, die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 35 Abs. 2 AWG 2002 durch das Expertengremium im Sinn des § 33 AWG 2002 zuzulassen, alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Ein Termin zum Beginn der Prüfungshandlung ist mit dem Expertengremium binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu vereinbaren. Der tatsächlich erfolgte Beginn der Prüfungshandlungen ist durch Vorlage einer vom Expertengremium unterzeichneten diesbezüglichen Bestätigung binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof Beschwerde. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der ursprüngliche Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf die bereits vom Verfassungsgerichtshof gewährte aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG abgewiesen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juli 2006, Zl. AW 2006/07/0011).

Mit Eingabe vom 19. November 2007 stellte die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die in der Zwischenzeit erfolgte Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2007, B 1006/06-17, neuerliche einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung dieses neuerlichen Antrages wird u.a. ausgeführt, eine Gutachtenserstellung durch das Expertengremium würde die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei gefährden. Auf Grund der bisherigen Honorarberechnungen des Expertengremiums für die Prüfung anderer Sammel- und Verwertungssysteme sei nämlich nicht auszuschließen, dass das Honorar EUR 1,5 Mio. betragen werde. Ein Beginn der Prüfung durch das Expertengremium würde dazu führen, dass die anfallenden Kosten für die beschwerdeführende Partei nicht mehr kontrollierbar seien. Eine solche Kostenbelastung würde das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei, das lediglich aus zwei Angestellten und einem Geschäftsführer bestehe und im Bilanzjahr 1.4.2007 bis 31.3.2008 einen Jahresgewinn von ca. 186.130.-- aufweisen werde (vorläufige Ergebnishochrechnung 2007/2008) existenzbedrohend gefährden.

Seitens der belangten Behörde wurde zu dem neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.

Die beschwerdeführende Partei legte in ihrem neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 8. Jänner 2008

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007070067.A00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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