RS Vwgh 1986/11/19 86/01/0121

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §48;

Rechtssatz

Wenn auch gemäß § 39 Abs 2 AVG 1950 die Behörden verpflichtet sind, die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes von Amts wegen vorzunehmen, so befreit dieser Grundsatz die Partei nicht von der Verpflichtung, zu diesen Ermittlungen beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Wenn daher die Behörde auf Grund des Nichtvorliegens eines entsprechenden Antrages der Partei die Einvernahme eines Zeugen unterlassen hat, so kann ihr daraus nicht der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010121.X01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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