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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1956 §9;Rechtssatz
Weder der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Verpflegung noch seine Verpflichtung, an der Verpflegung grundsätzlich teilzunehmen, bieten für sich allein einen Anhaltspunkt dafür, dass eine Gesundheitsschädigung, die der Wehrpflichtige bei der Einnahme der Verpflegung im Rahmen seiner Wehrdienstleistung erlitten hat, ihre Ursache in den für die Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse gehabt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090208.X03Im RIS seit
27.10.2005