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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Von einer dem § 49 Abs 4 KAG entsprechenden Untersuchung kann keine Rede sein, wenn eine objektiv mögliche Befragung (Exploration) des Patienten durch den Amtsarzt aus welchen Gründen immer unterlassen worden ist. Dieser Mangel schlägt auf die vom Amtsarzt ausgestellte Bescheinigung auch dann durch, wenn die anhand anderer Erkenntnisquellen (frühere Krankengeschichten, Konsultation behandelnder Ärzte, Befragung von Angehörigen) gestellte Diagnose richtig sein sollte.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010112.X02Im RIS seit
18.05.2004