RS Vwgh 1986/11/19 84/01/0112

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 impl;
KAG 1957 §49 Abs4;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Von einer dem § 49 Abs 4 KAG entsprechenden Untersuchung kann keine Rede sein, wenn eine objektiv mögliche Befragung (Exploration) des Patienten durch den Amtsarzt aus welchen Gründen immer unterlassen worden ist. Dieser Mangel schlägt auf die vom Amtsarzt ausgestellte Bescheinigung auch dann durch, wenn die anhand anderer Erkenntnisquellen (frühere Krankengeschichten, Konsultation behandelnder Ärzte, Befragung von Angehörigen) gestellte Diagnose richtig sein sollte.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010112.X02

Im RIS seit

18.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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