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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §60;Rechtssatz
Hat die Behörde ihre abweisliche Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Ausübung des ihr dabei eingeräumten Ermessens zum Nachteil des Antragstellers darauf gestützt, dass dieser infolge seiner Abstammung aus einem anderen (hier dem türkischen Kulturraum und Sprachraum einen längeren Zeitraum zur erforderlichen Anpassung an die in Österreich herrschenden Lebensgewohnheiten benötige, zumal er die sehr prägenden Kinderjahre und Jugendjahre im Sprachraum und Kulturraum seines Heimatlandes verbracht habe, was durch die noch unzureichende Beherrschung der deutschen Sprache insbesondere im Lesen und Schreiben zum Ausdruck komme, so stellt dies eine allgemein gehaltene, auf die konkreten persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht Bedacht nehmende und somit auch nicht den Erfordernissen des § 60 AVG entsprechende Begründung des Bescheides dar. In dieser Begründung hat die Behörde nicht in zureichender Weise dargetan, wie weit sie von dem ihr in § 10 Abs 1 StbG 1965 eingeräumten freien Ermessen im Sinne des Gesetzes zu Ungunsten des Antragstellers Gebrauch zu machen berechtigt gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010202.X02Im RIS seit
11.04.2005