Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Auch in der nach Änderung der Gesetzeslage durch BGBl 564/1985 zu § 46 Abs 1 VwGG ergangenen Judikatur hat der VwGH ausgesprochen, dass der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen sei. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen sohin nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Sie dürfen die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer acht lassen (Hinweis B 20.2.1986, 85/02/0258, B 11.6.1986, 86/11/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010235.X03Im RIS seit
18.04.2005