RS Vwgh 1986/11/19 86/01/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Auch in der nach Änderung der Gesetzeslage durch BGBl 564/1985 zu § 46 Abs 1 VwGG ergangenen Judikatur hat der VwGH ausgesprochen, dass der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen sei. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen sohin nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Sie dürfen die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer acht lassen (Hinweis B 20.2.1986, 85/02/0258, B 11.6.1986, 86/11/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010235.X03

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten