RS Vwgh 1986/11/19 84/01/0065

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren ist die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern (Hinweis auf E vom 2.12.1976, 1350/75, VwSlg 9191 A/1975). Die Berufungsbehörde verletzt daher nicht das Gesetz, wenn sie ihre Entscheidung auf Tatsachen stützt, die von der Behörde erster Instanz nicht verwertet wurden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010065.X03

Im RIS seit

11.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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