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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Verwaltungsverfahren ist die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern (Hinweis auf E vom 2.12.1976, 1350/75, VwSlg 9191 A/1975). Die Berufungsbehörde verletzt daher nicht das Gesetz, wenn sie ihre Entscheidung auf Tatsachen stützt, die von der Behörde erster Instanz nicht verwertet wurden.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010065.X03Im RIS seit
11.05.2004Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009