RS Vwgh 1986/11/19 86/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0270 E 16. April 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, verbunden mit der zeitlichen Kontinuität, zu einer Einheit zusammentreten. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090142.X01

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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