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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Rechtssatz
Unterläuft dem Bfr und dessen Rechtsvertreter derselbe Irrtum über das tatsächliche Ende der Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den VwGH, so kann dieser Irrtum vom Bfr weder als unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis angesehen werden noch kann die Versäumung der Frist durch ihn als auf einem minderen Grad des Versehens beruhend beurteilt werden, was auf Grund der qualifizierten Berufsausbildung umsomehr für den Vertreter des Bfrs gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010235.X05Im RIS seit
18.04.2005