RS Vwgh 1986/11/19 86/01/0235

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dürfen Tatumstände, die bei der Partei selbst nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in Betracht kommen könnten, auch dann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, wenn sie sich bei einer vom Bfr bevollmächtigten Person ereignen. Vielmehr ist ein Versehen des Rechtsbeistandes als Versehen des Bfrs selbst anzusehen (Hinweis E 6.2.1951, 1359/50, VwSlg 1908 A/1951; B 16.4.1951, 2834/50; B 16.12.1976, 2741/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010235.X06

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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