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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dürfen Tatumstände, die bei der Partei selbst nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in Betracht kommen könnten, auch dann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, wenn sie sich bei einer vom Bfr bevollmächtigten Person ereignen. Vielmehr ist ein Versehen des Rechtsbeistandes als Versehen des Bfrs selbst anzusehen (Hinweis E 6.2.1951, 1359/50, VwSlg 1908 A/1951; B 16.4.1951, 2834/50; B 16.12.1976, 2741/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010235.X06Im RIS seit
18.04.2005