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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/03/0144 E 12. Oktober 1983 RS 1Stammrechtssatz
Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher ein eine Verurteilung nach § 5 Abs 1 StVO aussprechendes Straferkenntnis offen lässt, ob der Blutalkoholwert 0,8 %o erreicht hat oder nicht, sondern nur feststellt dass jedenfalls der Lenker durch Alkoholeinwirkung fahruntauglich war, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein (Hinweis E 3.3.1982, 82/03/0010). Wenn die belangte Behörde den Bescheidspruch der 1. Instanz modifiziert, dass der Blutalkoholwert 0,8 %o oder darüber betragen hat, so kann darin kein "unzulässiger Tatbestandstausch" erblickt werden.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020116.X01Im RIS seit
23.06.2005