RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0128

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0136 E 23. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wird die Vornahme der Atemluftprobe unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe verweigert, so ist der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 objektiv verwirklicht, und es bedarf nur mehr der Prüfung der Verschuldensfrage.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020128.X02

Im RIS seit

20.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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