RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0128

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine schwere Verkühlung des Beschuldigten anderen Personen, die mit ihm in Kontakt gekommen sind, hätte auffallen müssen und diese sich daran erinnert hätten, auch wenn es sich um medizinische Laien (hier: Meldungsleger) gehandelt hat. Ein derartiger Grund kann daher im nachhinein nicht zur Verweigerung des Alkotestes herangezogen werden.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020128.X03

Im RIS seit

20.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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