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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass die Gewährung einer vierzehntägigen Frist zur Stellungnahme zur angenommenen Verspätung eines Einspruches nicht die Gewährung einer längeren als der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist bedeutet, zumal die Frist des § 71 Abs 2 AVG 1950 gemäß § 33 Abs 4 AVG 1950 nicht verlängerbar sei.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020084.X01Im RIS seit
21.06.2005